Aussage- und Auskunftsverweigerungsrecht
Das Aussageverweigerungsrecht ist in § 52 StPO geregelt. Dieses steht jedem Beschuldigten einer Straftat zu und führt dazu, dass man nichts sagen muss. Ein Schweigen darf nicht negativ bewertet werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht hingegen ist in § 55 StPO geregelt.
Sofern man Zeuge ist, muss man grundsätzlich seiner Zeugenpflicht nachkommen und aussagen. Wann dieses nicht der Fall ist, regelt das Gesetz, so z.B. wenn man sich oder nahe Angehörige in die Gefahr bringen würde, dass gegen diese Ermittlungen aufgenommen werden könnten. Dieses muss teilweise auch etwas genauer begründet werden, allerdings nicht so genau, als dass genau gesagt wird, aus welchen Gründen diese Gefahr besteht. Es gibt auch die Möglichkeit entsprechende Versicherungen abzugeben, dass diese Gefahr besteht.
Zu berücksichtigen ist bereits die mögliche Gefahr, , dass Ermittlungen aufgenommen werden könnten. Dieses gibt auf den ersten Blick einen sehr weiten Spielraum, der allerdings letztlich auch wieder eingeengt wird.
Es ist zudem zu prüfen, ob ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht besteht, also ein umfassendes oder nur ein partielles Recht zu bestimmten Sachverhalten. Zu den Sachverhalten, bei denen keine Gefahr besteht, muss grundsätzlich eine Aussage getätigt werden.
Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die so genannte Mosaiktheorie. Hiernach ist es so, dass dann keine Auskunft und somit keine Aussage getätigt werden muss, wenn auch nur ein Teil der Aussage dazu führen könnte, dass eine entsprechende Belastung seiner selbst oder eines nahen Angehörigen möglich wäre (verkürzt und vereinfacht dargestellt).