Schweigen, Teilschweigen oder Reden. Das Einlassungsverhalten
Die Gretchenfrage ist, wie das Prozessverhalten im Falle einer Beschuldigung ist. Sofern keine ganz besonderen Voraussetzungen vorliegen, welche einer Verwertung einer erfolgten Aussage widersprechen (die Anforderungen sind extrem hoch), können die Polizeibeamten vernommen werden, vor denen die damalige Aussage getätigt worden ist. Demnach ist bereits von Beginn an genau darauf zu achten und zu klären, wie man sich verhält.
Bezogen auf das Gerichtsverfahren ist folgendes zu berücksichtigen:
Natürlich hat ein frühes Geständnis immer erhebliche strafmildernde Folgen. Allerdings ist dann auch immer die Frage, was man gesteht. Müssen Teile aufgeklärt werden und kommt die Beweisaufnahme oder die richterliche Überzeugung zu dem Ergebnis, dass hier ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, liegt nur ein Teilgeständnis vor.
Ein Schweigen kann und darf nicht negativ ausgelegt werden. Dieses Prozessverhalten ist neutral zu bewerten. Es ist dann aber auch über den Prozess hin darauf zu achten, dass dieses Schweigen eingehalten wird, also auch keine Spontanreaktionen oder Spontanaussagen erfolgen. Ein Reden beinhaltet ein Bestreiten, Einräumen oder Teilbestreiten. Entsprechend muss dann je nach Verhalten in Teilen weitere Aufklärung betrieben werden.
Problematisch ist das Teilschweigen. Das bedeutet, dass man zu einem Teil etwas sagt, zu einem anderen Teil nichts sagt, also weder bestreitet oder überhaupt etwas dazu sagt. Hier ist das Gericht in der Bewertung frei und kann von sich aus das Teilschweigen auch belastend bewerten.