Gefahr in Verzug
Gefahr in Verzug wird immer dann angenommen, wenn ein weiteres Abwarten unzumutbar ist und hierdurch möglicherweise Beweismittel vernichtet werden können. Immer dann, wenn aufgrund einer Spontanaktion keine Beschlusslage vorliegt - also beispielsweise kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss - ist zu prüfen, ob dieser nicht vor Vollziehung der Maßnahme hätte eingeholt werden können und müssen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn eine Wohnung mit keiner Person besetzt ist und durchsucht werden soll. Wenn es um das Auffinden von Personen innerhalb einer Wohnung geht, ist es auch zumutbar, die Ein –und Ausgänge zu besetzen, ggf. muss gesichert sein, dass auch kein Entkommen aus den Fenstern möglich ist. Zu diskutieren wäre auch, ob ein Verharren in dem Objekt zumutbar ist und dort in diesem gesicherten Zustand einen Beschluss abzuwarten. Am Tage ist es eher zumutbar einen Beschluss zuvor einzuholen als in der Nachtzeit.
Hätte ein Beschluss eingeholt werden können, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit des Durchsuchungsergebnisses an.