Haftbefehl, Haftprüfung, Verschonung pp
Ein Haftbefehl beinhaltet immer einen oder mehrere Haftgründe, wobei diese auch jederzeit wechseln können.
Als Haftgründe gelten Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr und Widerholungsgefahr. Diesen begründet etwas entgegen zu setzen, ist oftmals relativ problematisch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einerseits die persönlichen Verhältnisse oftmals nicht genügen, um gegen eine Haftsituation zu argumentieren, andererseits aber auch jede Form der Einlassung das spätere Prozessverhalten beeinflussen kann und in der Regel auch wird.
So wird man gegen eine Verdunkelungsgefahr schwer argumentieren können, dass man keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen wird, indem man versucht, mit Zeugen zu sprechen oder Beweismittel wegzuschaffen. Das Problem ist letztlich, wenn es gelingt, ist die Verdunkelung schon eingetreten und niemand wird etwas machen können. Es wäre also zu spät und genau dieses soll verhindert werden. Eine Verdunkelung ist dann nicht mehr gegeben, wenn man zu dem Sachverhalt Stellung nimmt, wobei meist ein Einräumen des Vorwurfes erwartet wird. Dann gelingt in dem Verfahren aber keine andere Aufklärung mehr, bzw. nur in seltenen Fällen.
Am Ehesten kann noch dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen getreten werden. Durch entsprechende Auflagen, wie Abgabe des Passes, Meldeauflage, Auflage ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen oder zu betreten pp, kann hier einer Fluchtgefahr entgegen getreten werden. Auch das Stellen einer Kaution spielt hier oftmals eine Rolle.
Eine Widerholungsgefahr auszuschließen ist oftmals stark davon abhängig, welches strafrechtliche Delikt begangen worden ist und wie die Umstände waren. Es müssen glaubhafte Gründe vorgetragen werden, bei denen mehr wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass ein neuer strafrechtlich relevanter Sachverhalt begangen wird.
Problematisch wird eine Verschonung immer dann, wenn man eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder Familie im Ausland lebt. Wenn man Eigentum im Ausland hat oder in gewisse „Milieukreise“ verstrickt ist. Das kann das Rotlichtmilieu ebenso sein, wie das Rauschgift- bzw. Betäubungsmittelmilieu. Auch eine Sucht (Betäubungsmittel oder Spielsucht) spricht gegen eine Verschonung. Letztlich kommt es auch immer auf die mögliche Straferwartung an, denn je höher diese ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass es zu einer Verschonung von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft kommt.
Wenn ein Haftbefehl vorliegt und man verhaftet wird, so wird man dem Haftrichter vorgeführt. Dieser wird den Haftbefehl verkünden. Dieses ist eine zwingende Formalie. Auch hier wird einem die Gelegenheit gegeben, etwas zur Sache zu sagen. Dies sollte man stets nicht tun, insbesondere nicht ohne Verteidiger und ohne vorherige Aktenkenntnis.
Als weitere Reaktion gibt es dann die Haftbeschwerde oder die Haftprüfung. Die Haftprüfung wiederum kann nur innerhalb bestimmter Fristen widerholt werden. Das Ergebnis der Haftprüfung kann eine Aufhebung des Haftbefehls sein, eine Verschonung (der Haftbefehl wird außer Vollzug gesetzt) oder die Haftsituation bleibt bestehen. Im letzten Falle gibt es die Möglichkeit Beschwerde einzulegen.
Auch dieser Schritt sollte wohl überlegt sein. Denn letztlich entscheidet sodann das nächsthöhere Gericht über die Haftfrage. Das kann dazu führen, dass diese Entscheidung sodann Einfluss auf das spätere Verfahren haben kann, denn sofern ein höheres Gericht, wenn auch ohne Beweisaufnahme, die Haft weiterhin begründet, spricht dieses immer eher für die Schuld als für die Unschuld. Dieses haftet sich möglicherweise auch ungewollt im Unterbewusstsein des später verhandelnden Gerichtes fest.