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Gesetz aber gibt es da,
wo Ungerechtigkeit möglich ist.
Aristoteles (384 - 322 v. Chr.)
Recht ist Wille zur Gerechtigkeit.
Gustav Radbruch (1878 - 1949)
Freiheit ohne Gerechtigkeit ist Willkür.
Jean Anouilh (1910 - 1987)

Nicht erscheinen bei Ladung

Einer gerichtlichen Ladung oder einer staatsanwaltschaftlichen Ladung sollte stets Folge geleistet werden, da andernfalls Zwangsmaßnahmen ergriffen werden können und in der Regel auch werden.

Kommt ein Angeklagter unentschuldigt nicht zu seinem Verhandlungstermin, so muss er damit rechnen, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergehen wird. Als milderes Mittel kann auch eine Vorführung zur Nachtzeit angeordnet werden. Das bedeutet, dass die Polizei den Angeklagten zur Nachtzeit abholt und am nächsten Tag zum Gericht bringt. An ein entschuldbares Ausbleiben sind extrem hohe Anforderungen zu stellen, siehe Verhandlungsunfähigkeit.

Auch Zeugen, die einer Ladung fernbleiben, kann eine zwangsweise Vorführung drohen. Hierbei ist zu klären, ob es eine reine polizeiliche Vorladung ist oder eine Vorladung aufgrund einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, welche dann auch mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann.

Unabhängig ob man als Zeuge oder als Beschuldigter eine Ladung erhält empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser kann prüfen, ob ein Erscheinen erforderlich ist, und auch, ob überhaupt eine Aussage getätigt werden muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Zeuge auch sehr schnell durch eine unbedachte Äußerung zu einem Beschuldigten werden kann.