Verwertbarkeit und Verwertungswiderspruch
Es gibt zahlreiche Fälle, bei denen Erkenntnisse aus Ermittlungen in nicht rechtmäßiger Weise ergangen sind. Es gibt noch Maßnahmen, die sich so eben in den Grenzen der Verwertbarkeit bewegen, teilweise bei Wahllichtbildvorlagen die zu große Unähnlichkeiten aufweisen, denen dann aber nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Je geringer der Beweiswert, desto mehr weitere Indizien müssen für einen Tatnachweis hinzukommen. Liegt hingegen eine Unverwertbarkeit vor, so ist ein Verwertungswiderspruch zu erheben. Sodann erfolgt eine weitere Prüfung, denn unverwertbar ist es dennoch nur dann, wenn die handelnden Personen/Beamten bewusst oder zumindest derart fahrlässig keinen Beschluss zuvor eingeholt haben, dass es sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass sie nicht ohne Beschlusslage sofort vollziehen hätten dürfen. Auch hier gibt es erheblichen Diskussionsbedarf.